Betriebliche Altersvorsorge
Steuervorteile, Mitarbeiterbindung, …
Besteht für die Entgeltumwandlung zur Finanzierung einer betrieblichen Altersvorsorgung (bAV) ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers, so ist dem entgegen die Einrichtung einer arbeitgeberfinanzierten bAV eine freiwillige Sozialleistung, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Deshalb kann der Arbeitgeber auch über Höhe und die Art der Durchführungswege alleine entscheiden. Bei einer Entgeltumwandlung entscheidet der Arbeitnehmer wann und wie viel er für eine bAV aufwenden möchte.
Auch eine Kombination aus Entgeltumwandlung (z.B. Direktversicherung) und Arbeitgeberfinanzierung (z.B. Unterstützungskasse) bietet sich an. Für Minijobber gibt es mittlerweile die bAV-Möglichkeit einer speziellen minijobrente, für besonders gut bezahlte Angestellte eignet sich zum Beispiel eine Kombination aus Direktversicherung und Unterstützungskasse.
Kompetenz
Wichtig ist neue Versorgungszusagen kompetent einzurichten und bestehende auf Fehler zu untersuchen und Fehlerhaftes zu bereinigen. Dafür arbeiten wir mit Juristen und bAV-Sachverständigen zusammen.
Einrichtung neuer Versorgungszusagen
- Unternehmensberatung über Gestaltungsmöglichkeiten
- Mehrstufiger Kommunikationsprozess an die Belegschaft
- Nachbetreuungsmanagement (laufende Bestandsbetreuung/Fluktuation)
Prüfung und Heilung bestehender Versorgungsverträge
z.B. wegen fehlendem Insolvenzschutz infolge rechtlicher Fehler/Mängel, formellen vertraglichen Fehlern in den Versorgungsverträgen, materielle Fehler, Bilanzsprungrisiken, Risiken der verdeckten Gewinnausschüttung, verdeckter Einlagen, fehlerhafte finanzmathematische Gutachten, nichtige Versorgungsverträge, …
Aspekte einer betrieblichen Alterversorgung für Arbeitgeber
♦ Arbeitgeberzuschuss muss nichts kosten
♦ Notfallreserve für Liquiditätsengpass
♦ Rechtsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt
♦ Arbeitnehmer-Motivation und Mitarbeiterbindung erhöht
♦ Imagegewinn
♦ Geringer Verwaltungsaufwand, keine Rentnerverwaltung
♦ Umfangreichen und kompetenten Service nutzen
♦ Bilanzneutralität
♦ Externer Versorgungsträger